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AGB Immobilien und Hausverwaltung Gabriele Thönnes 1. Weitergabeverbot Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Maklerin sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Maklerin, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der Maklerin den Schaden in Höhe der entgangenen Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen. 2. Doppeltätigkeit Die Maklerin darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.
3. Eigentümerangaben Die Maklerin weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem Dritten stammen und von ihr, der Maklerin, weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Maklerin, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
4. Informationspflicht Kunde Der Kunde ist verpflichtet, der Maklerin unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm das Objekt schon bekannt ist. Die Informationsquelle ist offen zu legen.
5. Provisionsanspruch Die ausgewiesene Provision ist bei Unterzeichnung eines Vertrages verdient, fällig und zahlbar. Der Kunde ist verpflichtet, die Maklerin unverzüglich zu unterrichten, wenn es zu einem Vertragabschluss über ein von ihr angebotenes Objekt kommt. Die Vertragsbedingungen sind ebenfalls zu nennen.
Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von dem Angebot der Maklerin abweichen. Es genügt der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Als Nachweis gilt bereits die telefonische Bekanntgabe der Objektanschrift, ebenso wie die Zusendung eines Exposes bzw. des schriftlichen Angebotes, unabhängig von der nachfolgend vereinbarten Besichtigung des Objektes. Wird dem Kunden ein von der Maklerin angebotenes Objekt später durch einen Dritten angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch der Maklerin nicht. Damit es nicht zu einer doppelten Provisionszahlung kommt, empfiehlt die Maklerin dem Kunden, den nachfolgenden Anbietern seine Vorkenntnis mitzuteilen und auf deren Dienste zu verzichten. 6. Informationspflicht und Vollmachterteilung (Auftraggeber) Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Maklerin rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch deren Tätigkeit veranlasst wurde.
7. Ersatz- und Folgegeschäfte Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Maklerin entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von der Maklerin nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. 8. Aufwendungsersatz Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Maklerin die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt, und soweit der Aufwendungsersatzanspruch vereinbart worden ist.
9. Haftungsbegrenzung Die Haftung der Maklerin wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten der Maklerin keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
10. Verjährung Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Maklerin beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Maklerin zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
11. Gerichtsstand Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche ist als Gerichtsstand der Firmensitz der Maklerin vereinbart.
12. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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